Das GModG reformiert den Energieausweis ab Januar 2027 grundlegend: neue Pflichtangaben, digitaler Standard und erweiterte Vorlagepflichten für…
Ab dem 1. Januar 2027 gelten für Energieausweise in Deutschland grundlegend neue Regeln. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist, reformiert die bisherigen Regelungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) umfassend. Für Eigentümer, Vermieter und alle, die eine Immobilie verkaufen möchten, bedeutet das: mehr Pflichtangaben, strengere Datenanforderungen – und ab 2027 den digitalen Energieausweis als Standard. Was genau sich ändert und was das für Sie als Immobilienverkäufer im Großraum Pfalz und Rheinhessen konkret bedeutet, erfahren Sie hier.
Das GModG fasst die bisherigen Regelungen zu Energieausweisen in den §§ 79 bis 88c neu zusammen und setzt gleichzeitig die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Der Stichtag für das neue Energieausweisrecht ist der 1. Januar 2027 – also sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes selbst. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist, in der bestehende Ausweise nach bisherigem Recht weiterhin Gültigkeit behalten.
Ein zentrales Element der Reform: Künftig müssen alle Energieausweise die Energieeffizienzklasse ausweisen – und das gilt ebenso für den Primärenergiekennwert sowie den Endenergiekennwert. Diese Angaben werden ab dem 1. Januar 2027 zu allgemeinen Standardangaben, unabhängig vom Gebäudetyp.
Wer eine Wohnimmobilie verkauft oder neu vermietet, muss künftig deutlich mehr Informationen im Energieausweis ausweisen. Die Angabe des Energiebedarfs pro Quadratmeter allein reicht nicht mehr aus. Neu hinzu kommen:
Auch für den Verbrauchsausweis gelten ab 2027 strengere Anforderungen: Der Endenergieverbrauch muss nach Energieträgern differenziert über einen Zeitraum von zwei Jahren erfasst werden. Die bisherige Praxis, drei einfache Jahresabrechnungen vorzulegen, entfällt damit.
Eine Erleichterung gibt es hingegen für Eigentümer älterer Wohngebäude: Die bisherige Pflicht, bei Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1. Januar 1977 zwingend einen Bedarfsausweis vorzulegen, entfällt. Der Verbrauchsausweis wird damit für alle Wohngebäude wählbar – sofern die neuen strengen Datenanforderungen erfüllt werden.
Für Nichtwohngebäude gelten eigene Regelungen: Bei Verkauf oder Vermietung ist künftig ausschließlich der Bedarfsausweis nach § 81 GModG zulässig. Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude wird nicht grundsätzlich abgeschafft – er bleibt nach § 79 Abs. 1 GModG weiterhin möglich, sofern kein transaktionsbezogener Anlass vorliegt. In kommerziellen Immobilienanzeigen müssen bei Nichtwohngebäuden mit einem vor dem 1. Januar 2027 ausgestellten Ausweis der Endenergiebedarf oder -verbrauch für Wärme und Strom zudem getrennt ausgewiesen werden.
Die Vorlage- und Übergabepflicht für Energieausweise wird durch das GModG auf weitere Situationen ausgeweitet. Bereits bisher war der Ausweis bei Verkauf und Neuvermietung verpflichtend. Neu hinzu kommen seit Ende Mai 2026:
Wer die Vorlage- oder Übergabepflichten verletzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung als Original, Kopie oder Aushang vorliegen. Findet keine Besichtigung statt, muss er dem Interessenten unverzüglich zugänglich gemacht und nach Vertragsschluss übergeben werden. Wer sein Gebäude selbst bewohnt und keine Transaktion plant, benötigt keinen Ausweis.
Ein weiteres zentrales Element der Reform ist die Digitalisierung des Energieausweises. Ab dem 1. Januar 2027 wird der digitale, maschinenlesbare Energieausweis zum Standard. Ein Exemplar in Papierform kann nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Eigentümers ausgestellt werden. Für Makler und Vermieter bedeutet das: Prozesse müssen entsprechend angepasst werden.
In kommerziellen Immobilienanzeigen muss künftig zusätzlich das Ausstellungsdatum des Energieausweises angegeben werden. Alle bisherigen Pflichtangaben – wie Art des Ausweises, Energieeffizienzklasse, wesentliche Energieträger und Baujahr – bleiben im Kern erhalten.
Im Zuge der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie wurden Energieausweise im Mai 2026 EU-weit vereinheitlicht. Für Nichtwohngebäude gilt ab sofort eine einheitliche Skala von A bis G. Für Wohngebäude bleibt die gewohnte Skala von A+ bis H erhalten – allerdings wechselt die Berechnungsnorm auf die DIN/TS 18599: 2025-10.
Die neue Klasseneinteilung sieht vor:
Da bereits ausgestellte Energieausweise zehn Jahre gültig sind, bleibt die alte Skala von A+ bis H nach dem Stichtag 26. Mai 2026 noch einige Jahre im Umlauf. Für Eigentümer mit gültigem Ausweis besteht daher kein unmittelbarer Handlungsdruck – wer jedoch plant zu verkaufen oder zu vermieten, sollte den Stand seines Ausweises prüfen.
§ 112 GModG regelt die Übergangsvorschriften für Energieausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden. Energieausweise, die nach dem 1. November 2020 erstellt wurden, müssen künftig in der Kopfzeile der ersten Seite die angewandte Rechtsvorschrift ausweisen – damit bleibt für Eigentümer, Käufer und Mieter nachvollziehbar, nach welchem Rechtsstand der Ausweis erstellt wurde.
Wer vor dem 1. Januar 2027 eine Immobilie verkauft, vermietet, verpachtet oder least und dabei eine kommerzielle Anzeige schaltet, muss – sofern ein gültiger Energieausweis vorliegt – folgende Angaben veröffentlichen:
Die Reform des Energieausweises macht deutlich: Der energetische Zustand einer Immobilie wird künftig noch transparenter und verbindlicher dokumentiert. Für Verkäufer im Großraum Pfalz und Rheinhessen heißt das – insbesondere wenn ein Verkauf oder eine Neuvermietung geplant ist – frühzeitig zu handeln. Die Anforderungen steigen, aber mit der richtigen Vorbereitung lässt sich Ihr Immobilienverkauf schnell, sicher, stressfrei gestalten.
Bei Effenzio Immobilienentwicklung GmbH begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess – von der Prüfung Ihres Energieausweises bis zum erfolgreichen Abschluss. Wählen Sie den Weg, der zu Ihnen passt: entweder mit einem maßgeschneiderten Maklerservice oder durch einen direkten Verkauf an uns. Kompetenz trifft Klarheit – dafür stehen wir mit 100% Zuverlässigkeit.
Ab wann gilt das neue Energieausweisrecht aus dem GModG?
Das neue Energieausweisrecht tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Das GModG selbst ist bereits am 29. Juli 2026 in Kraft getreten, die neuen Regeln für Energieausweise gelten jedoch erst sechs Monate später.
Muss ich als Verkäufer einen neuen Energieausweis beantragen?
Nicht zwingend. Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben zehn Jahre gültig. Wenn Ihr bestehender Ausweis noch gültig ist, können Sie ihn weiterhin verwenden. Bei Transaktionen ab 2027 sollten Sie jedoch prüfen, ob alle neuen Pflichtangaben enthalten sind.
Was passiert, wenn ich keinen gültigen Energieausweis vorlege?
Wer gegen die Vorlage- oder Übergabepflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig vor einem geplanten Verkauf oder einer Neuvermietung für einen aktuellen und vollständigen Ausweis zu sorgen.
Gilt die Energieausweispflicht jetzt auch bei Mietvertragsverlängerungen?
Ja. Seit Ende Mai 2026 ist ein Energieausweis auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Mietvertrag verlängert wird. Das ist eine der wesentlichen Neuerungen gegenüber der bisherigen Regelung.
Wird der Energieausweis künftig nur noch digital ausgestellt?
Ab dem 1. Januar 2027 ist der digitale, maschinenlesbare Energieausweis der neue Standard. Eine Papierversion kann nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Eigentümers ausgestellt werden.
Sie planen den Verkauf Ihrer Immobilie und möchten wissen, wie sich die neuen Anforderungen auf Ihren Verkaufsprozess auswirken? Die Experten von Effenzio Immobilienentwicklung GmbH beraten Sie persönlich – schnell, sicher, stressfrei. Zwei Wege – ein sicheres Ziel: Wählen Sie den Weg, der zu Ihnen passt, und kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
Wir schätzen Ihren Beitrag! Wenn Sie Fragen haben, uns Feedback geben oder einfach nur Hallo sagen möchten, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, uns über das unten angegebenen Kontaktformular zu kontaktieren.