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Energetische Sanierung: Welche Förderregeln jetzt für Eigentümer gelten

Energetische Sanierung: GModG-Förderregeln, dauerhafte Heizungstausch-Förderung und KfW-Ergänzungskredit im Überblick – inklusive steuerlicher Hinweise für…

Energetische Sanierung als Wertfaktor für Ihre Immobilie

Wer eine Immobilie besitzt oder den Verkauf plant, kommt am Thema energetische Sanierung kaum vorbei. Der energetische Zustand eines Gebäudes beeinflusst nicht nur die laufenden Kosten, sondern zunehmend auch den erzielbaren Verkaufspreis. Umso wichtiger ist es, die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Förderinstrumente zu kennen. Effenzio Immobilienentwicklung GmbH möchte deshalb Klarheit schaffen: Kompetenz trifft Klarheit, wenn es um die rechtlichen Grundlagen der Gebäudeförderung geht.

Gesetzliche Grundlage: Das GModG regelt die Förderbedingungen

Grundlage für die Förderung energetischer Maßnahmen ist das GModG, das in Teil 6, also den Paragrafen 89 bis 91, konkrete Vorgaben für die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie für Energieeffizienzmaßnahmen enthält. Dabei ist wichtig zu wissen: Diese Vorschriften begründen weder einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung, noch enthalten sie feste Vorgaben für die Berücksichtigung von Fördermitteln im Bundeshaushalt, wie das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erläutert.

Als mögliche Fördergegenstände listet § 89 GModG drei zentrale Bereiche auf:

  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bestehenden Gebäuden und Neubauten
  • Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude

Entscheidend ist dabei stets, dass bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden und die Maßnahmen über den gesetzlich vorgeschriebenen Standard hinausgehen. Die konkreten Mindestanforderungen an die Ausführungsqualität legt § 90 GModG fest, während § 91 GModG die förderfähigen von den ohnehin gesetzlich geforderten Maßnahmen abgrenzt.

Heizungstausch: Dauerhafte Förderung verankert

Besonders relevant für viele Eigentümer ist der Heizungstausch. Hier hat der Gesetzgeber bereits mit dem GEG 2024 über den neu eingeführten § 89 Absatz 2 GModG eine wichtige Weiche gestellt: Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, kurz BEG EM, wurde eingeführt und damit eine dauerhafte flankierende Förderung im Falle eines gesetzlich geforderten Heizungstauschs geschaffen. Wer also zum Heizungstausch verpflichtet ist, kann auf eine verlässliche Förderkulisse bauen, statt sich auf befristete Programme verlassen zu müssen.

Der KfW-Ergänzungskredit für Nichtwohngebäude

Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngebäuden hält die KfW ein ergänzendes Finanzierungsinstrument bereit: den BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit, laut aktuellem KfW-Merkblatt mit der Kreditnummer 523. Dieser Kredit dient der ergänzenden Finanzierung und Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden, für die bereits eine Zuschussförderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen gewährt wurde.

Wichtig für die Antragstellung: Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Voraussetzung ist eine von der KfW zugesagte beziehungsweise vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung, die nicht älter als 12 Monate ist. Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind laut Merkblatt ausdrücklich ausgeschlossen, eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt hingegen nicht als Umschuldung.

Antragsberechtigt sind laut KfW unter anderem natürliche Personen und Einzelunternehmen, Freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen sowie Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften. Ausgeschlossen von der Antragstellung sind hingegen der Bund und die Bundesländer selbst, mehrheitlich staatlich beteiligte Unternehmen ohne kommunale Aufgabe sowie politische Parteien.

Konditionen im Überblick

Der Kreditbetrag richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Nettogrundfläche des Vorhabens. Möglich sind laut KfW-Merkblatt bis zu 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch 5 Millionen Euro pro Vorhaben, bei einer Finanzierung von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Eine nachträgliche Aufstockung über den beantragten Betrag hinaus ist nicht vorgesehen.

Bei der Laufzeit haben Antragstellende die Wahl zwischen mehreren Varianten:

  • Bis zu 5 Jahre bei höchstens einem Tilgungsfreijahr
  • Bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren
  • Bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • Bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

Der Zinssatz orientiert sich laut KfW an der Kapitalmarktentwicklung und wird am Tag der Zusage festgesetzt. Da der Ergänzungskredit aus Bundesmitteln bezuschusst ist, profitieren Antragstellende von vergünstigten Konditionen gegenüber marktüblichen Krediten. Der Antrag selbst muss innerhalb von 12 Monaten nach Zusage beziehungsweise Bewilligung der Zuschussförderung über einen frei wählbaren Finanzierungspartner bei der KfW gestellt werden.

Steuerliche Aspekte im Blick behalten

Ein wichtiger Hinweis aus dem KfW-Merkblatt betrifft die steuerliche Behandlung: Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von der individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen, insbesondere im Hinblick auf die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz für Handwerkerleistungen. Die KfW selbst erteilt hierzu ausdrücklich keine einzelfallbezogenen Auskünfte. Verbindliche Informationen zur steuerrechtlichen Behandlung dürfen nur die zuständige Finanzbehörde oder fachkundige Personen wie Steuerberatende und Lohnsteuerhilfevereine erteilen.

Was das für Verkäuferinnen und Verkäufer bedeutet

Ob Förderdarlehen, Zuschuss oder steuerliche Erleichterung: Die Regelungen rund um energetische Sanierungen sind vielschichtig. Für Eigentümer, die über einen Verkauf nachdenken, stellt sich häufig die Frage, ob sich eine Sanierung vor dem Verkauf noch lohnt oder ob eine Immobilie auch im bestehenden Zustand attraktiv vermarktet werden kann. Genau hier setzt die Wahlfreiheit von Effenzio an: Wählen Sie den Weg, der zu Ihnen passt. Ob als direkter Käufer oder mit Unterstützung eines erfahrenen Maklerteams – Effenzio begleitet Eigentümer im Großraum Pfalz und Rheinhessen mit einem maßgeschneiderten Vermarktungskonzept, schnell, sicher, stressfrei.

Zwei Wege – ein sicheres Ziel

Ob eine energetische Sanierung vor dem Verkauf sinnvoll ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Effenzio Immobilienentwicklung GmbH bietet hierzu persönliche Beratung, die individuelle Gebäudezustände, regionale Marktbedingungen und die jeweiligen Förderoptionen berücksichtigt. So profitieren Eigentümer von 100% Zuverlässigkeit bei jeder Verkaufsentscheidung, ganz gleich, ob eine Sanierung ansteht oder nicht.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung energetischer Sanierungen?

Nein. Die Vorschriften in Teil 6 des GModG begründen laut Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung keinen individuellen Förderanspruch und enthalten auch keine festen Vorgaben für Fördermittel im Bundeshaushalt.

Welche Maßnahmen können grundsätzlich gefördert werden?

Förderfähig sind laut § 89 GModG Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Sanierungen bestehender Gebäude.

Ist beim Heizungstausch eine dauerhafte Förderung gesichert?

Ja. Mit dem GEG 2024 wurde über § 89 Absatz 2 GModG die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen eingeführt, die eine dauerhafte flankierende Förderung bei einem gesetzlich geforderten Heizungstausch vorsieht.

Wer kann den KfW-Ergänzungskredit Nr. 523 beantragen?

Antragsberechtigt sind unter anderem Privatpersonen, Einzelunternehmen, Freiberufliche, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine, gemeinnützige Organisationen, Unternehmen sowie Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts, sofern bereits eine Zuschusszusage der KfW oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA vorliegt.

Kann eine energetische Förderung steuerliche Folgen haben?

Ja. Laut KfW-Merkblatt kann die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel steuerliche Auswirkungen haben, etwa auf die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz. Verbindliche Auskünfte erteilen nur Finanzbehörden oder Steuerberatende.

Jetzt persönliche Beratung zu Ihrer Immobilie sichern

Sie überlegen, ob sich eine energetische Sanierung vor dem Verkauf lohnt, oder möchten Ihre Immobilie unabhängig vom baulichen Zustand verkaufen? Effenzio Immobilienentwicklung GmbH steht Ihnen im Großraum Pfalz und Rheinhessen mit persönlicher Beratung zur Seite – ob als Makler oder als direkter Käufer. Nehmen Sie Kontakt auf und wählen Sie den Weg, der zu Ihnen passt.

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