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GEIG-Novelle: Was Immobilieneigentümer ab 2027 zur Ladeinfrastruktur wissen müssen

Die GEIG-Novelle bringt ab 2027 neue Pflichten für Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Erfahren Sie, was Immobilieneigentümer jetzt wissen müssen.

Neue Pflichten, klare Fristen – die GEIG-Novelle kommt

Elektromobilität ist längst kein Nischenthema mehr – und die Gesetzgebung zieht nach. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das reformierte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft getreten. Die neuen Regelungen betreffen Immobilieneigentümer, Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften gleichermaßen. Ab dem 1. Januar 2027 gelten strengere Anforderungen an Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur – sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Wer jetzt handelt, ist auf der sicheren Seite. Kompetenz trifft Klarheit: Wir erklären Ihnen, was sich ändert und worauf Sie als Eigentümer achten müssen.

Was ist das GEIG – und warum wurde es überarbeitet?

Das GEIG stammt ursprünglich aus dem Jahr 2021 und setzte eine EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Damals legte es erstmals verbindliche Regeln für Gebäude mit Parkplätzen fest – gestaffelt nach Gebäudetyp, Baumaßnahme und Stellplatzanzahl. Nun wurde das Gesetz um deutlich strengere Vorgaben ergänzt, die ab dem 1. Januar 2027 uneingeschränkt gelten. Für Vorhaben, bei denen der Bauantrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wurde, gilt noch die alte Fassung der §§ 6 bis 9 GEIG.

Neue Begriffe, neue Maßstäbe

Die GEIG-Novelle führt zunächst wichtige neue Begriffsdefinitionen ein. Erstmals wird „intelligentes Laden“ gesetzlich definiert: Es meint die dynamische Anpassung der Ladeintensität auf Basis elektronisch übermittelter Informationen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte diesen Standard unterstützen, um die Interoperabilität aller Ladesysteme sicherzustellen.

Auch der Begriff „Ladepunkt“ wurde breiter gefasst und umfasst nun auch mobile und netzunabhängige Schnittstellen. Vorrichtungen bis 3,7 Kilowatt ohne Ladehauptzweck sind ausdrücklich ausgenommen. Der „Stellplatz“ hingegen wurde schärfer abgegrenzt: Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge zählen nicht dazu. Und bei der „Vorverkabelung“ gilt: Bloße Leerrohre oder zentrale Hauptzuleitungen ohne individuelle Abzweigung reichen nicht aus – Mindestvoraussetzung ist ein anschlussfähiger Endpunkt am Stellplatz.

Wohngebäude: Was gilt beim Neubau und bei der Renovierung?

Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen errichtet – ob innerhalb des Gebäudes oder direkt angrenzend –, muss mindestens 50 Prozent der barrierefreien und 50 Prozent der nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung ausstatten. Die übrigen Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Neu: Die Regelung gilt ausdrücklich auch für außenliegende, direkt ans Gebäude angrenzende Stellplätze.

Bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betreffen, greifen vergleichbare Anforderungen: ebenfalls 50 Prozent Vorverkabelung bei barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätzen, der Rest erhält Leitungsinfrastruktur. Eine Pflicht zur Errichtung eines Ladepunkts besteht bei der Renovierung von Wohngebäuden – anders als beim Neubau – nicht.

Nichtwohngebäude: Strengere Anforderungen, besonders für Büros

Für neue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gelten vergleichbare Pflichten wie bei Wohngebäuden: 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung, der Rest mit Leitungsinfrastruktur. Bei den Ladepunkten gilt ein Mindestmaß von einem Ladepunkt je fünf Stellplätze. Für Gebäude, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt werden – also typische Bürogebäude – verschärft sich die Anforderung auf mindestens einen Ladepunkt je zwei Stellplätze.

Bei größeren Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gelten dieselben Pflichten wie im Neubau. Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, können Eigentümer die Pflichten alternativ durch öffentlich zugängliche Ladepunkte erfüllen, deren Gesamtladeleistung mindestens 2,2 Kilowatt mal die Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze beträgt.

Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude ab 2027

Besonders relevant für viele Eigentümer: Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt ab Januar 2027 eine Nachrüstpflicht. Eigentümer müssen entweder einen Ladepunkt pro zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Für öffentliche Gebäude in Behördennutzung gilt eine verlängerte Frist bis zum 1. Januar 2033, um mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten. Bereits zum 1. Januar 2025 wurden die Pflichten nach § 10 GEIG auf bestehende Gewerbeimmobilien erweitert – die Novelle setzt diesen Kurs nun konsequent fort.

Eigentümer, die die Nachrüstpflicht für ein Nichtwohngebäude im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis 27. Mai 2024 erfüllt haben, sind bis zum 1. Januar 2029 von einer erneuten Anwendung des § 10 befreit.

Ausnahmen und Kostenschwelle: Was gilt?

Die wirtschaftliche Ausnahmeschwelle wurde von bisher sieben Prozent auf zehn Prozent der Gesamtgebäudekosten angehoben. Damit haben Eigentümer mehr Spielraum, wenn die Kosten für die Ladeinfrastruktur unverhältnismäßig hoch wären. Zusätzlich wurden drei neue Ausnahmetatbestände eingeführt:

  • Öffentliche Gebäude, die bereits unter die Anforderungen der EU-Verordnung 2023/1804 fallen, sind von den §§ 6 bis 10 GEIG befreit.
  • Die Pflicht entfällt, wenn die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dadurch die Stabilität oder der Betrieb des Stromnetzes erheblich gefährdet würde.
  • Gebäude im Eigentum des Bundes, der alliierten Streitkräfte oder bundesbeteiligter Gesellschaften, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind vollständig vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Förderung: Bis November 2026 Zuschüsse sichern

Eine gute Nachricht für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern: Das Bundesministerium für Verkehr hat im April 2026 ein neues Förderprogramm zum Aufbau von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern gestartet. Eine Antragstellung ist bis zum 10. November 2026 möglich. Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Privateigentümer von vermietetem Wohneigentum sowie Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit größerem Wohnungsbestand. Alle Informationen zur Antragstellung finden Sie unter laden-im-mehrparteienhaus.de.

Was bedeutet das für den Immobilienverkauf?

Die GEIG-Novelle ist nicht nur eine rechtliche Pflicht – sie verändert auch den Wert und die Vermarktbarkeit von Immobilien. Objekte mit moderner Ladeinfrastruktur sind attraktiver für Käufer und Mieter, die auf Elektrofahrzeuge setzen. Wer jetzt investiert, steigert die Zukunftssicherheit seiner Immobilie und schafft einen echten Vorteil am Markt – schnell, sicher, stressfrei. Bei Effenzio Immobilienentwicklung GmbH behalten wir solche regulatorischen Entwicklungen für Sie im Blick und beraten Sie, wie sich gesetzliche Anforderungen auf den Wert Ihrer Immobilie im Großraum Pfalz und Rheinhessen auswirken.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die GEIG-Novelle und für wen?

Die neuen Anforderungen der GEIG-Novelle gelten ab dem 1. Januar 2027 uneingeschränkt. Betroffen sind Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, die neu bauen, größer renovieren oder bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen betreiben. Für Bauanträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wurden, gilt noch die alte Fassung des GEIG.

Wie viele Ladepunkte sind beim Neubau eines Wohngebäudes vorgeschrieben?

Beim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als drei Stellplätzen muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Zusätzlich sind mindestens 50 Prozent der barrierefreien und 50 Prozent der nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten.

Was ist unter „intelligentem Laden“ im Sinne des GEIG zu verstehen?

Das GEIG definiert intelligentes Laden erstmals als die dynamische Anpassung der Ladeintensität auf Basis elektronisch übermittelter Informationen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte diesen Standard zwingend unterstützen.

Gibt es Ausnahmen von den Pflichten der GEIG-Novelle?

Ja. Die wirtschaftliche Ausnahmeschwelle wurde auf zehn Prozent der Gesamtgebäudekosten angehoben. Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte öffentliche Gebäude, Gebäude an isolierten Kleinstnetzen sowie Gebäude, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.

Gibt es Fördermittel für den Aufbau von Ladeinfrastruktur?

Ja. Das Bundesministerium für Verkehr hat im April 2026 ein Förderprogramm für Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern gestartet. Antragsberechtigt sind unter anderem WEGs, KMU und Privateigentümer von vermietetem Wohneigentum. Anträge können bis zum 10. November 2026 gestellt werden.

Jetzt beraten lassen – schnell, sicher, stressfrei

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