Das GModG reformiert den Energieausweis ab Januar 2027 grundlegend. Neue Pflichtangaben, strengere Datenregeln und digitales Format – jetzt informiert bleiben.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt in Deutschland ein neues Energieausweisrecht – und die Änderungen sind erheblich. Grundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Es reformiert das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) und setzt gleichzeitig die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Für Eigentümer, Verkäufer, Vermieter und Makler bedeutet das: konkrete Handlungspflichten, neue Inhalte und ein neues Format. Wer frühzeitig informiert ist, handelt schnell, sicher und stressfrei.
Für alle, die eine Immobilie im Großraum Pfalz und Rheinhessen verkaufen oder vermieten möchten, lohnt sich ein genauer Blick auf die neuen Regelungen – und eine professionelle Begleitung durch erfahrene Partner wie die Effenzio Immobilienentwicklung GmbH.
Bisher reichte beim Energieausweis die Angabe des Energiebedarfs pro Quadratmeter aus. Mit den §§ 79 bis 88c GModG wird der Pflichtinhalt deutlich erweitert. Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle neu ausgestellten Energieausweise zusätzlich ausweisen:
Primärenergiekennwert und Endenergiekennwert werden damit zu allgemeinen Standardangaben. Das erhöht die Transparenz – für Käufer und Mieter, aber auch für den Markt insgesamt.
Wer künftig einen Verbrauchsausweis für Wohngebäude ausstellen möchte, muss den Endenergieverbrauch nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren erfassen. Die bisherige Praxis mit drei einfachen Jahresabrechnungen entfällt.
Für Nichtwohngebäude gilt bei Verkauf oder Vermietung ab 2027 ausschließlich der Bedarfsausweis nach § 81 GModG. Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude bleibt zwar nach § 79 Abs. 1 GModG grundsätzlich zulässig – jedoch nur, wenn kein transaktionsbezogener Anlass vorliegt.
Eine Vereinfachung gibt es für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1. Januar 1977: Die bisherige Pflicht zum Bedarfsausweis für diese Gebäude entfällt. Damit wird der Verbrauchsausweis für alle Wohngebäude wählbar – sofern die strengen neuen Datenanforderungen erfüllt werden.
Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises greift ab 2027 in mehr Situationen als bisher. Neben dem klassischen Anwendungsfall beim Verkauf und bei der Neuvermietung kommen zwei neue Situationen hinzu:
Bereits seit Ende Mai 2026 – also noch vor dem vollständigen Inkrafttreten des neuen Energieausweisrechts – gelten diese Erweiterungen für neu erstellte Ausweise. Wer sein Gebäude selbst bewohnt, braucht weiterhin keinen Ausweis.
Verstöße gegen die Vorlage- oder Übergabepflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Kompetenz trifft Klarheit: Wer frühzeitig handelt, vermeidet Bußgelder und schützt seinen Verkaufs- oder Vermietungsprozess.
Für Makler und alle, die Immobilien kommerziell inserieren, gelten ebenfalls neue Pflichten. In kommerziellen Immobilienanzeigen muss künftig das Ausstellungsdatum des Energieausweises ausgewiesen werden. Alle bisherigen Pflichtangaben bleiben im Kern erhalten.
Bei Anzeigen, die vor dem 1. Januar 2027 geschaltet werden und bei denen ein gültiger Ausweis vorliegt, sind folgende Angaben verpflichtend zu veröffentlichen:
Bei Nichtwohngebäuden mit einem vor dem 1. Januar 2027 ausgestellten Ausweis ist der Endenergiebedarf oder -verbrauch für Wärme und Strom getrennt auszuweisen.
Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung als Original, Kopie oder Aushang vorliegen. Ohne Besichtigung gilt: Er ist dem Interessenten unverzüglich zugänglich zu machen und nach Vertragsschluss zu übergeben.
Zum 1. Januar 2027 wird der digitale, maschinenlesbare Energieausweis zum Standard. Ein Exemplar in Papierform kann auf ausdrückliches Verlangen des Eigentümers ausgestellt werden. Diese Änderung ist Teil der EU-weiten Harmonisierung im Rahmen der überarbeiteten Gebäuderichtlinie.
Auch die Bewertungsskala ändert sich: Bei Nichtwohngebäuden hält eine neue einheitliche Skala von A bis G Einzug, wobei Klasse A ausschließlich für Nullemissionsgebäude gilt und Klasse G die energetisch schlechtesten 15 Prozent des Gebäudebestands eines Landes abbildet. Für Wohngebäude bleibt die gewohnte Skala von A+ bis H – allerdings wechselt die Berechnungsnorm auf die DIN/TS 18599: 2025-10. Da bereits ausgestellte Ausweise noch zehn Jahre gültig sind, bleibt die alte Skala noch einige Jahre im Umlauf.
Für Ausweise, die vor dem Stichtag 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, sieht § 112 GModG gestaffelte Übergangsvorschriften vor. Energieausweise, die nach dem 1. November 2020 ausgestellt wurden, müssen in der Kopfzeile der ersten Seite die angewandte Rechtsvorschrift ausweisen – damit bleibt für alle Beteiligten nachvollziehbar, nach welchem Rechtsstand der Ausweis erstellt wurde.
Für denkmalgeschützte Gebäude gelten besondere Regelungen: Auf ein Baudenkmal ist § 80 Abs. 3 bis 7 GModG grundsätzlich nicht anzuwenden. Eine Ausnahme greift jedoch, wenn bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 GModG ausgeführt werden und dabei Berechnungen nach § 38 Abs. 3 für das gesamte Gebäude durchgeführt werden – in diesem Fall ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Ob Sie Ihre Immobilie verkaufen oder vermieten möchten: Die neuen Anforderungen an den Energieausweis sind ein weiterer Grund, den Verkaufsprozess professionell zu begleiten. Die Effenzio Immobilienentwicklung GmbH steht Ihnen dabei als verlässlicher Partner zur Seite – mit regionalem Know-how im Großraum Pfalz und Rheinhessen und einem starken überregionalen Netzwerk.
Wählen Sie den Weg, der zu Ihnen passt: Ob Sie Ihre Immobilie direkt an Effenzio verkaufen möchten oder die Unterstützung eines erfahrenen Maklers bevorzugen – bei uns erhalten Sie 100% Zuverlässigkeit und eine persönliche Beratung, die alle aktuellen rechtlichen Anforderungen berücksichtigt. Zwei Wege – ein sicheres Ziel.
Ab wann gilt das neue Energieausweisrecht nach dem GModG?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Das neue Energieausweisrecht greift jedoch erst sechs Monate später, also ab dem 1. Januar 2027. Seit Ende Mai 2026 gelten bereits einige Erweiterungen der Vorlagepflichten für neu erstellte Ausweise.
Welche neuen Pflichtangaben müssen Energieausweise ab 2027 enthalten?
Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle neu ausgestellten Energieausweise zusätzlich die Energieeffizienzklasse, den absoluten Primärenergieverbrauch, den Endenergieverbrauch in Megawattstunden pro Jahr sowie eingesetzte erneuerbare Energien ausweisen.
Wann ist ein Energieausweis ab 2027 vorzulegen?
Neben Verkauf und Neuvermietung ist der Energieausweis ab 2027 auch bei der Verlängerung von Mietverträgen sowie bei größeren Renovierungen (Sanierung von mehr als einem Viertel der Gebäudehüllenfläche oder Maßnahmen im Wert von mehr als einem Viertel des Gebäudewerts) vorzulegen.
Was passiert, wenn ich die Vorlagepflicht verletze?
Wer die Vorlage- oder Übergabepflichten verletzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig einen aktuellen und regelkonformen Energieausweis zu beschaffen.
Wird der Energieausweis künftig nur noch digital ausgestellt?
Zum 1. Januar 2027 wird der digitale, maschinenlesbare Energieausweis zum Standard. Ein Ausweis in Papierform kann auf ausdrückliches Verlangen des Eigentümers weiterhin ausgestellt werden.
Sie planen den Verkauf oder die Vermietung Ihrer Immobilie und möchten dabei alle rechtlichen Anforderungen – einschließlich des neuen Energieausweisrechts – im Blick behalten? Die Effenzio Immobilienentwicklung GmbH begleitet Sie persönlich und kompetent durch den gesamten Prozess. Wählen Sie den Weg, der zu Ihnen passt: direkter Verkauf an Effenzio oder klassische Maklerbegleitung. Jetzt Kontakt aufnehmen und kostenlose Erstberatung vereinbaren.
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