Das GModG reformiert den Energieausweis ab Januar 2027 grundlegend. Welche neuen Pflichtangaben, Vorlagepflichten und Formate auf Eigentümer zukommen…
Wer eine Immobilie verkauft, vermietet oder größer renoviert, kommt am Energieausweis nicht vorbei. Ab dem 1. Januar 2027 gelten durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) deutlich verschärfte Anforderungen – sowohl für Inhalt als auch für Form und Vorlage des Ausweises. Was genau auf Sie zukommt und was das für Ihre Immobilie im Großraum Pfalz und Rheinhessen bedeutet, lesen Sie hier.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es ändert das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), passt bestimmte Paragrafen zum Energieausweis an und setzt gleichzeitig die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Die neuen Energieausweis-Regelungen – geregelt in den §§ 79 bis 88 GModG – greifen sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 1. Januar 2027.
Das Ziel: mehr Transparenz, mehr Vergleichbarkeit und eine konsequente Digitalisierung. Die Reformen betreffen Eigentümer, Vermieter, Käufer und alle, die professionell mit Immobilien arbeiten – also auch Makler und Immobilienentwickler wie die Effenzio Immobilienentwicklung GmbH.
Bisher reichte es, den Energiebedarf pro Quadratmeter anzugeben. Das ändert sich grundlegend. Ab 2027 müssen alle Energieausweise zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Diese Angaben werden zu allgemeinen Standardangaben. Wer seinen Ausweis rechtzeitig aktualisiert, ist auf der sicheren Seite – und liefert potenziellen Käufern oder Mietern von Anfang an ein vollständiges, belastbares Bild der Immobilie.
Auch die Frage, welcher Ausweistyp zulässig ist, wird neu geregelt. Wer künftig einen Verbrauchsausweis für Wohngebäude ausstellen möchte, muss den Endenergieverbrauch nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren erfassen. Die bisherige Praxis mit drei einfachen Jahresabrechnungen entfällt.
Für Nichtwohngebäude gilt bei Verkauf oder Vermietung ab 2027 ausschließlich der Bedarfsausweis (energetische Bilanzierung nach § 81 GModG). Der Verbrauchsausweis bleibt für Nichtwohngebäude nach § 79 Abs. 1 GModG nur noch zulässig, wenn kein transaktionsbezogener Anlass vorliegt.
Eine Vereinfachung gibt es hingegen für Wohngebäude: Die bisherige Pflicht, bei Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. Januar 1977 zwingend einen Bedarfsausweis vorzulegen, entfällt. Der Verbrauchsausweis wird für alle Wohngebäude wählbar – sofern die neuen, strengeren Datenanforderungen erfüllt werden.
Die Vorlagepflicht greift ab 2027 in mehr Situationen als bisher. Neu hinzugekommen sind:
Die bekannten Pflichten beim Verkauf und bei Neuvermietung bleiben selbstverständlich bestehen. Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung als Original, Kopie oder Aushang vorliegen. Ohne Besichtigung gilt: Er muss dem Interessenten unverzüglich zugänglich gemacht und nach Vertragsschluss übergeben werden.
Wer diese Pflichten verletzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
Ab dem 1. Januar 2027 ist der digitale, maschinenlesbare Energieausweis der neue Standard. Ein Exemplar in Papierform kann nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Eigentümers ausgestellt werden. Für Makler und Immobilienanzeigen gilt zusätzlich: In kommerziellen Inseraten muss künftig das Ausstellungsdatum des Energieausweises angegeben werden.
Im Zuge der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie wurden Energieausweise im Mai 2026 EU-weit vereinheitlicht. Für Nichtwohngebäude gilt ab sofort eine einheitliche Skala von A bis G. Für Wohngebäude bleibt die gewohnte Skala von A+ bis H erhalten – allerdings wechselt die Berechnungsnorm auf die DIN/TS 18599: 2025-10.
Die neue Skala folgt klaren Grundsätzen:
Die Farbgebung bleibt unverändert: Grün steht für energetisch sehr gute Gebäude, Rot kennzeichnet energetisch ungünstige. Da bereits ausgestellte Ausweise zehn Jahre gültig bleiben, wird die alte Skala von A+ bis H noch einige Jahre im Umlauf sein.
Für Ausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, sieht § 112 GModG gestaffelte Übergangsvorschriften vor. Energieausweise, die nach dem 1. November 2020 ausgestellt wurden, müssen in der Kopfzeile der ersten Seite die angewandte Rechtsvorschrift ausweisen – damit für alle Beteiligten nachvollziehbar bleibt, nach welchem Rechtsstand der Ausweis erstellt wurde.
Wer vor dem 1. Januar 2027 eine Immobilie verkauft, vermietet, verpachtet oder least und dabei eine kommerzielle Anzeige schaltet, muss – sofern ein gültiger Energieausweis vorliegt – folgende Angaben veröffentlichen:
Die Änderungen durch das GModG sind umfangreich – aber sie bieten auch eine echte Chance: Ein vollständiger, aktueller Energieausweis schafft Vertrauen bei Kaufinteressenten und ist ein klares Signal für Transparenz. Gerade im Immobilienverkauf, wo Vertrauen die wichtigste Währung ist, zahlt sich das aus.
Bei Effenzio Immobilienentwicklung GmbH begleiten wir Sie schnell, sicher, stressfrei durch den gesamten Prozess – ob Sie Ihre Immobilie direkt an uns verkaufen oder die Unterstützung eines erfahrenen Maklers in Anspruch nehmen möchten. Wählen Sie den Weg, der zu Ihnen passt. Kompetenz trifft Klarheit – das ist unser Versprechen an Sie.
Ab wann gelten die neuen Regelungen für den Energieausweis?
Die neuen Anforderungen des GModG für Energieausweise treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Das GModG selbst ist bereits am 29. Juli 2026 in Kraft getreten.
Muss ich meinen bestehenden Energieausweis sofort erneuern?
Nein. Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben zehn Jahre lang gültig. Für neu ausgestellte Ausweise ab dem 1. Januar 2027 gelten jedoch die neuen Anforderungen.
Was ändert sich bei der Vorlage des Energieausweises?
Neu ist, dass ein Energieausweis ab 2027 auch bei der Verlängerung von Mietverträgen und bei größeren Renovierungen vorgelegt werden muss. Die bisherigen Pflichten bei Verkauf und Neuvermietung bleiben bestehen.
Welches Format hat der Energieausweis ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 ist der digitale, maschinenlesbare Energieausweis der Standard. Ein Papierdokument kann nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers ausgestellt werden.
Was passiert, wenn ich keinen gültigen Energieausweis vorlege?
Wer Vorlage- oder Übergabepflichten verletzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
Sie möchten wissen, wie sich die neuen Energieausweis-Anforderungen auf den Wert Ihrer Immobilie auswirken? Oder planen Sie einen Verkauf im Großraum Pfalz und Rheinhessen? Dann sprechen Sie jetzt mit uns. Bei Effenzio Immobilienentwicklung GmbH erhalten Sie eine persönliche, kostenfreie Erstberatung – schnell, sicher, stressfrei. Zwei Wege – ein sicheres Ziel: Wählen Sie den Weg, der zu Ihnen passt.
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